Über Baptisten

V E R F A S S U N G des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich

I. Name und Grundsätze

§ 1: Die Religionsgemeinschaft der Baptisten in Österreich ist eine evangelische Freikirche. Sie führt den Namen „Bund der Baptistengemeinden in Österreich“

§ 2: (1) Die im Bund der Baptistengemeinden in Österreich vereinigten Gemeinden bekennen sich zu Jesus Christus als dem Herrn und Erlöser der Welt gemäß der Heiligen Schrift, der Grundlage ihres Glaubens, Denkens und Handelns. Sie verstehen sich als zugehörig zum universalen Leib Christi und sehen ihre Aufgabe in der Ausbreitung des Evangeliums von Jesus Christus durch Zeugnis und Dienst unter anderem

- durch Erhalt und Ausbau des Gemeinschafts- und Sozialwerkes der Baptisten in Österreich;
- Interessensvertretung der Gemeindemitglieder hauptsächlich in religiösen Angelegenheiten;
- Hilfsdienste an Kranken, Senioren, Waisen, Geschädigten, Alkoholsüchtigen, Drogenabhängigen, Haftentlassenen, Flüchtlingen, Ausländern und anderen Hilfsbedürftigen;
- Betreuung und moralische Hilfe für Kinder, Jugendliche und Studenten; - Ehe - und Familienberatung, Hilfestellung in Krisensituationen;
- Herausgabe und Verbreitung christlicher Bücher und Zeitschriften; Heranbildung und Förderung der zur Erreichung all dieser Aufgaben notwendigen Kräfte;
- Vertretung der Interessen der Gemeindeglieder vor der Öffentlichkeit, in den Medien und vor Behörden
Der Inhalt dieses Bekenntnisses ist im Einzelnen in der „Rechenschaft vom Glauben“ (Anhang 1 der Verfassung) niedergelegt

(2) Das Prinzip der selbständigen Ortsgemeinde (örtliche Teilbereiche gemäß § 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr.19/1998 ) zählt zu den wichtigsten Grundsätzen der baptistischen Glaubenslehre
Die im Neuen Testament verankerte Selbständigkeit der Ortsgemeinde ist nicht als Unabhängigkeit gegenüber der über die Ortsgemeinde hinausreichenden Geschwisterschaft zu verstehen.

(3) Die einzelnen örtlichen Baptistengemeinden ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig, d.h. sie sind berechtigt, selbständig für alle oder für einzelne ihrer Mitglieder allgemein oder im Einzelfall verbindliche Anordnungen zu treffen, die innere Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Nähere Einzelheiten hiezu sind im Grundsatzpapier „Selbständigkeit einer Baptistengemeinde“ (Anhang 2 der Verfassung) festgelegt.

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